Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verpackung und PPWR

§1 Geltungsbereich

Diese Regelungen gelten für alle logistischen Dienstleistungen der
Logistik Centrum Hamburg Hinderer GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“), insbesondere für:

  1. Lagerhaltung
  2. Transportlogistik
  3. Versandabwicklung
  4. Value Added Services (VAS), wie z. B. Umpacken, Konfektionierung und Neuverpackung

§2 Verpackungsverantwortung

(1) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Anforderungen im Zusammenhang mit Verpackungen, insbesondere gemäß der Packaging and Packaging Waste Regulation.

(2) Dies umfasst insbesondere:

  1. die Recyclingfähigkeit von Verpackungen
  2. die Einhaltung von Materialvorgaben
  3. Kennzeichnungs- und Informationspflichten
  4. Anforderungen an Minimierung und Wiederverwendbarkeit

§3 Durchführung von Verpackungsleistungen

(1) Verpackungsleistungen durch den Auftragnehmer erfolgen ausschließlich:

  1. auf Grundlage der Vorgaben des Auftraggebers oder
  2. unter Verwendung standardisierter Verpackungslösungen des Auftragnehmers

(2) Sofern keine ausdrücklichen Kundenvorgaben vorliegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, geeignete Standardverpackungen nach eigenem Ermessen einzusetzen.

§4 Haftung

(1) Die Verantwortung für die rechtliche Konformität der Verpackung verbleibt beim Auftraggeber, sofern keine ausdrücklich schriftlich vereinbarte Übernahme durch den Auftragnehmer erfolgt.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für:

  1. die rechtliche Zulässigkeit von Verpackungen
  2. die Einhaltung gesetzlicher Verpackungsvorschriften durch den Auftraggeber
  3. fehlerhafte oder unvollständige Kundenvorgaben

§5 Value Added Services (VAS)

(1) Bei Tätigkeiten wie:

  1. Umpacken
  2. Neuverpacken
  3. Konfektionierung
  4. Setbildung

erfolgt die Leistung ausschließlich auf Basis der Vorgaben des Auftraggebers.

(2) Ohne entsprechende Vorgaben übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für die Verpackungskonformität.

§6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich:

  1. alle erforderlichen Verpackungsspezifikationen bereitzustellen
  2. Informationen zu Materialien und gesetzlichen Anforderungen zu liefern
  3. den Auftragnehmer unverzüglich über Änderungen zu informieren

§7 Datenbereitstellung

(1) Der Auftragnehmer stellt im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten, Informationen zu Verpackungsarten und -mengen zur Verfügung.

(2) Ein Anspruch auf detaillierte Auswertungen, Zertifizierungen oder gesetzliche Meldungen besteht nicht, sofern dies nicht gesondert vereinbart wurde.

§8 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Regelungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(2) Es gilt deutsches Recht.

Stand: 01.05.2026